Die Annahme des Stromgesetzes (Mantelerlass) am 9. Juni 2024 hat den Weg für neue Eigenverbrauchsgemeinschaften geebnet. Neben dem klassischen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) sind seit Beginn des Jahres die Regelungen für einen virtuellen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) in Kraft. Ab Anfang 2026 gibt es ausserdem die Möglichkeit, lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) zu gründen. Doch was verbirgt sich hinter diesen Modellen? Wir bringen Licht ins Dunkel.
Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)
Klassische ZEV sind in der Schweiz seit 2018 möglich. Bei diesem Modell nutzen mehrere Parteien – zum Beispiel in einem Mehrfamilienhaus (MFH) oder einer Überbauung – gemeinsam den lokal erzeugten Solarstrom. Alle Teilnehmenden eines ZEV teilen sich einen Netzanschlusspunkt und erhalten vom Energieversorger eine Gesamtabrechnung für ihren Verbrauch. Innerhalb des ZEV ist der ZEV-Verantwortliche für die Abrechnung der einzelnen Teilnehmenden verantwortlich. Ein ZEV kann von einem oder mehreren Grundeigentümern gegründet werden. Bei der Gründung haben die Mieterinnen und Mieter das Recht, dem ZEV nicht beizutreten. Die Grundeigentümer bestimmen auch den ZEV-Verantwortlichen, der den ZEV gegenüber dem Energieversorger vertritt.
Die Annahme des Stromgesetzes (Mantelerlass) am 9. Juni 2024 hat den Weg für neue Eigenverbrauchsgemeinschaften geebnet. Neben dem klassischen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) sind seit Beginn des Jahres die Regelungen für einen virtuellen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) in Kraft. Ab Anfang 2026 gibt es ausserdem die Möglichkeit, lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) zu gründen. Doch was verbirgt sich hinter diesen Modellen? Wir bringen Licht ins Dunkel.
Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)
Klassische ZEV sind in der Schweiz seit 2018 möglich. Bei diesem Modell nutzen mehrere Parteien – zum Beispiel in einem Mehrfamilienhaus (MFH) oder einer Überbauung – gemeinsam den lokal erzeugten Solarstrom. Alle Teilnehmenden eines ZEV teilen sich einen Netzanschlusspunkt und erhalten vom Energieversorger eine Gesamtabrechnung für ihren Verbrauch. Innerhalb des ZEV ist der ZEV-Verantwortliche für die Abrechnung der einzelnen Teilnehmenden verantwortlich. Ein ZEV kann von einem oder mehreren Grundeigentümern gegründet werden. Bei der Gründung haben die Mieterinnen und Mieter das Recht, dem ZEV nicht beizutreten. Die Grundeigentümer bestimmen auch den ZEV-Verantwortlichen, der den ZEV gegenüber dem Energieversorger vertritt.