Die bisherige kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) wird mit dem neuen Energiegesetz in eine kostenorientierte Einspeisevergütung mit Direktvermarktung umgestaltet. Zusätzlich wird das EVS zeitlich befristet, damit werden ab dem 1. Januar 2023 keine neuen Anlagen mehr aufgenommen.
Das EVS ist ein Instrument zur Förderung der Stromproduktion für Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 aus folgenden Technologien:
- Geothermie
- Windenergie
- Wasserkraft (Leistung von 1 bis 10 MW)
- Biomasse und Abfällen aus Biomasse
- Sonnenenergie (Leistung ab 100 kWp, sofern keine Einmalvergütung erfolgt)
Auch mit der Energiestrategie 2050 sind die Mittel begrenzt und reichen nicht aus, um alle Anlagen mit dem EVS zu fördern. Für Neuanlagen ist ein Eintritt in das EVS kaum mehr möglich. Gemäss dem Bundesamt für Energie kann die Warteliste für Photovoltaikanlagen voraussichtlich bis zum Anmeldedatum vom 30. Juni 2012 abgebaut werden. Projektanten von Photovoltaik-Anlagen zwischen 100 kWp bis 50 MWp wird die Inanspruchnahme einer Einmalvergütung für grosse Photovoltaik-Anlagen (GREIV) empfohlen.
Bei den Vergütungsarten wird neu zwischen Direktvermarktung und Einspeisung zum Referenz-Marktpreis unterschieden. Die Pflicht zur Direktvermarktung gilt ab 1. Januar 2020 für sämtliche Neuanlagen ab einer Anlagenleistung von 100 kW, sowie Anlagen die bis Ende 2017 bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (KEV-Anlagen) erhalten haben und eine Leistung ab 500 kW aufweisen. Ein freiwilliger Wechsel in die Direktvermarktung ist für sämtliche Anlagenbetreiber im EVS unter Einhaltung einer Meldefrist von 3 Monaten möglich. Ein Wechsel ist endgültig.