Der Rückliefertarif besteht aus zwei Komponenten. Die Basisvergütung entspricht den gesetzlichen Vorgaben für die Abnahme der physikalischen Stromlieferung (Graustrom). Wenn ein Produzent zusätzlich zur physikalischen Stromlieferung die Herkunftsnachweise an EKZ verkauft, werden diese entsprechend zusätzlich vergütet. Diese sogenannte HKN-Vergütung wird nur dann gewährt, wenn die physikalische Stromlieferung an EKZ erfolgt und der Strom auf Basis von erneuerbarer Energie produziert wird.
Die Rückliefertarife werden per 1.1.2025 angepasst. Für Einspeisungen erhalten die Produzenten eine Basisvergütung von 12,60 Rp./kWh im Hochtarif und 11,60 Rp./kWh im Niedertarif. Für die Herkunftsnachweise (HKN-Vergütung) bezahlt EKZ einheitlich 3,0 Rp./kWh.
Der Rückliefertarif besteht aus zwei Komponenten. Die Basisvergütung entspricht den gesetzlichen Vorgaben für die Abnahme der physikalischen Stromlieferung (Graustrom). Wenn ein Produzent zusätzlich zur physikalischen Stromlieferung die Herkunftsnachweise an EKZ verkauft, werden diese entsprechend zusätzlich vergütet. Diese sogenannte HKN-Vergütung wird nur dann gewährt, wenn die physikalische Stromlieferung an EKZ erfolgt und der Strom auf Basis von erneuerbarer Energie produziert wird.
Die Rückliefertarife werden per 1.1.2025 angepasst. Für Einspeisungen erhalten die Produzenten eine Basisvergütung von 12,60 Rp./kWh im Hochtarif und 11,60 Rp./kWh im Niedertarif. Für die Herkunftsnachweise (HKN-Vergütung) bezahlt EKZ einheitlich 3,0 Rp./kWh.