Gesetzliche Vorgaben

Gesetzliche Vorgaben

Wir unterstehen dem Energiegesetz (EnG) und dem Stromversorgungsgesetz und deren Verordnungen. Diese gesetzlichen Vorgaben verpflichten uns, diverse Informationen offenzulegen.

Offenlegungspflichten

Das Stromversorgungsgesetz (StromVG) verlangt die Veröffentlichung der Elektrizitätstarife, der Gesamtsumme des Netznutzungserlöses, der Jahresrechnung Netz, der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sowie der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen.

Das Stromversorgungsgesetz (StromVG) verlangt die Veröffentlichung der Elektrizitätstarife, der Gesamtsumme des Netznutzungserlöses, der Jahresrechnung Netz, der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sowie der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen.

Elektrizitätstarife

Der Elektrizitätstarif setzt sich aus dem Tarif für Energielieferung, dem Netznutzungstarif, den Bundesabgaben sowie Leistungen und Abgaben an das Gemeinwesen zusammen. Wir kalkulieren gemäss Vorgaben die Energie- und Netznutzungstarife getrennt und weisen sie auch auf den entsprechenden Produktblättern und Rechnungen getrennt aus. Die Tarife werden jährlich per Ende August für das Folgejahr veröffentlicht.

Der Elektrizitätstarif setzt sich aus dem Tarif für Energielieferung, dem Netznutzungstarif, den Bundesabgaben sowie Leistungen und Abgaben an das Gemeinwesen zusammen. Wir kalkulieren gemäss Vorgaben die Energie- und Netznutzungstarife getrennt und weisen sie auch auf den entsprechenden Produktblättern und Rechnungen getrennt aus. Die Tarife werden jährlich per Ende August für das Folgejahr veröffentlicht.

Netznutzung und Jahresrechnung Netz

Je nach Verbrauchsverhalten und Grösse der elektrischen Anlage gelten unterschiedliche Netznutzungsprodukte und -tarife. Je nach Netznutzungsprodukt setzt sich der Netztarif aus Grundpreis, Arbeitspreis (Hoch- und Niedertarif), Leistungspreis und Systemdienstleistungstarif zusammen. In den Netztarifen sind auch die Kosten für das vorgelagerte Netz sowie die Kosten für die Verbrauchsmessung enthalten. Ein eventueller Überbezug von Blindenergie wird separat in Rechnung gestellt.

Freier Markt

Kunden mit einem Jahresverbrauch über 100'000 kWh können seit dem 1. Januar 2009 den Energielieferanten frei wählen. Beim Markteintritt müssen Sie bis jeweils 31. Oktober einen Antrag auf Netzzugang per nachfolgenden 1. Januar stellen. Gemäss StromVG verlieren Sie dadurch Ihr Recht auf Grundversorgung.

Je nach Verbrauchsverhalten und Grösse der elektrischen Anlage gelten unterschiedliche Netznutzungsprodukte und -tarife. Je nach Netznutzungsprodukt setzt sich der Netztarif aus Grundpreis, Arbeitspreis (Hoch- und Niedertarif), Leistungspreis und Systemdienstleistungstarif zusammen. In den Netztarifen sind auch die Kosten für das vorgelagerte Netz sowie die Kosten für die Verbrauchsmessung enthalten. Ein eventueller Überbezug von Blindenergie wird separat in Rechnung gestellt.

Freier Markt

Kunden mit einem Jahresverbrauch über 100'000 kWh können seit dem 1. Januar 2009 den Energielieferanten frei wählen. Beim Markteintritt müssen Sie bis jeweils 31. Oktober einen Antrag auf Netzzugang per nachfolgenden 1. Januar stellen. Gemäss StromVG verlieren Sie dadurch Ihr Recht auf Grundversorgung.

Lieferantenwechsel

Bis spätestens 10 Arbeitstage vor Lieferanfang können Sie einen Lieferantenwechsel melden an lieferantenwechsel@ekz.ch. Bei einem Wechsel per 1. Januar ist die Frist gemäss dem Feiertagskalender von Swissgrid zu beachten.

Falls Sie per 1. Januar oder auch unterjährig keinen gültigen Liefervertrag haben, werden sie von EKZ vorübergehend mit Ersatzenergie beliefert.

Lieferantenwechsel

Bis spätestens 10 Arbeitstage vor Lieferanfang können Sie einen Lieferantenwechsel melden an lieferantenwechsel@ekz.ch. Bei einem Wechsel per 1. Januar ist die Frist gemäss dem Feiertagskalender von Swissgrid zu beachten.

Falls Sie per 1. Januar oder auch unterjährig keinen gültigen Liefervertrag haben, werden sie von EKZ vorübergehend mit Ersatzenergie beliefert.

Rechnung inkl. Jahressumme

Die Jahressummen der geplanten Netznutzungsentgelte beträgt für das Jahr 2025 320.6 Millionen Franken für EKZ und 13.0 Millionen Franken für EKZ Einsiedeln AG. Wir veröffentlichen unsere regulatorische Jahresrechnung Netz entsprechend jeweils Ende August im darauffolgenden Jahr.

Rechnung inkl. Jahressumme

Die Jahressummen der geplanten Netznutzungsentgelte beträgt für das Jahr 2025 320.6 Millionen Franken für EKZ und 13.0 Millionen Franken für EKZ Einsiedeln AG. Wir veröffentlichen unsere regulatorische Jahresrechnung Netz entsprechend jeweils Ende August im darauffolgenden Jahr.

Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen

Wir weisen den Anteil für Energieeffizienzmassnahmen auf der Stromrechnung transparent separat als «Förderung Energieeffizienz» aus. In den Jahren 2024 und 2025 sind Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen von rund 4.5 Millionen Franken vorgesehen

Wir weisen den Anteil für Energieeffizienzmassnahmen auf der Stromrechnung transparent separat als «Förderung Energieeffizienz» aus. In den Jahren 2024 und 2025 sind Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen von rund 4.5 Millionen Franken vorgesehen

Technische und betriebliche Mindestanforderungen

Die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen gemäss StromVG finden Sie unter den Anschlussbedingungen und den Werkvorschriften.

Die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen gemäss StromVG finden Sie unter den Anschlussbedingungen und den Werkvorschriften.

Allgemeine Bedingungen

    Wesentliche Änderungen der allgemeinen Bedingungen für Endverbraucher und Produzenten ab 1. Januar 2025:

    Art. 10.3: Kosten für Plombage und Deplombage auf CHF 150.- festgelegt

    Art. 16.3: Anpassung Mahngebühren von CHF 15.- auf CHF 20.-. Ab der zweiten Mahnstufe werden Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem SNB-Leitzinssatz verrechnet. Berechtigung Inkassomassnahmen weiterzuverrechnen.

    Art. 16.4: Definition Zahlungsmöglichkeiten

    Wesentliche Änderungen der allgemeinen Bedingungen für Endverbraucher und Produzenten ab 1. Januar 2025:

    Art. 10.3: Kosten für Plombage und Deplombage auf CHF 150.- festgelegt

    Art. 16.3: Anpassung Mahngebühren von CHF 15.- auf CHF 20.-. Ab der zweiten Mahnstufe werden Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem SNB-Leitzinssatz verrechnet. Berechtigung Inkassomassnahmen weiterzuverrechnen.

    Art. 16.4: Definition Zahlungsmöglichkeiten

    Für Kunden und Kundinnen im Gebiet von EKZ Einsiedeln AG gelten die nachfolgenden Bedingungen.

    Wesentliche Änderungen der allgemeinen Bedingungen für Endverbraucher und Produzenten ab 1. Januar 2025:

    Art. 9.3: Kosten für Plombage und Deplombage auf CHF 150.- festgelegt

    Art. 15.3: Anpassung Mahngebühren von CHF 15.- auf CHF 20.-. Ab der zweiten Mahnstufe werden Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem SNB-Leitzinssatz verrechnet. Berechtigung Inkassomassnahmen weiterzuverrechnen.

    Art. 15.4: Definition Zahlungsmöglichkeiten

     

    Für Kunden und Kundinnen im Gebiet von EKZ Einsiedeln AG gelten die nachfolgenden Bedingungen.

    Wesentliche Änderungen der allgemeinen Bedingungen für Endverbraucher und Produzenten ab 1. Januar 2025:

    Art. 9.3: Kosten für Plombage und Deplombage auf CHF 150.- festgelegt

    Art. 15.3: Anpassung Mahngebühren von CHF 15.- auf CHF 20.-. Ab der zweiten Mahnstufe werden Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem SNB-Leitzinssatz verrechnet. Berechtigung Inkassomassnahmen weiterzuverrechnen.

    Art. 15.4: Definition Zahlungsmöglichkeiten

     

    Netzanschluss

    Netzanschluss

    Aufträge wie Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge über dem  Schwellenwert  werden von uns öffentlich ausgeschrieben.

    Publiziert werden all unsere Einkäufe, die dem WTO-Übereinkommen unterliegen, auf dem offiziellen und verbindlichen Publikationsorgan simap.ch.

    Für unsere Lieferanten gelten folgende Allgemeine Bedingungen (AB):

    Aufträge wie Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge über dem  Schwellenwert  werden von uns öffentlich ausgeschrieben.

    Publiziert werden all unsere Einkäufe, die dem WTO-Übereinkommen unterliegen, auf dem offiziellen und verbindlichen Publikationsorgan simap.ch.

    Für unsere Lieferanten gelten folgende Allgemeine Bedingungen (AB):

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