Rückliefertarife

Aktuelle Rückliefertarife
Produzenten, die mit ihrer Anlage Strom erzeugen und nicht selbst verbrauchen, können diesen an EKZ oder an einen anderen Abnehmer verkaufen. Der Rückliefertarif ist der Preis, den Produzenten für den ins EKZ-Netz eingespeisten Solarstrom erhalten. Er setzt sich aus einer Basisvergütung und einer zusätzlichen Vergütung für Herkunftsnachweise (HKN) zusammen, sofern diese an EKZ verkauft werden.

Woraus besteht der Rückliefertarif?

Der Rückliefertarif besteht aus zwei Komponenten. Die Basisvergütung entspricht den gesetzlichen Vorgaben für die Abnahme des tatsächlich eingespeisten Stroms (Graustrom). Wenn ein Produzent zusätzlich zur Einspeisung die Herkunftsnachweise an EKZ verkauft, werden diese entsprechend zusätzlich vergütet. Diese sogenannte HKN-Vergütung wird nur dann gewährt, wenn die physikalische Stromlieferung an EKZ erfolgt und der Strom auf Basis von erneuerbarer Energie produziert wird.

Rückliefertarife 2026

Basisvergütung

2026 vergütet EKZ eingespeisten Strom gemäss dem vom Bundesamt für Energie veröffentlichten Referenz-Marktpreis. Dieser wird vom Bundesamt für Energie jeweils nach Ablauf eines Quartals berechnet und veröffentlicht. 
Für Solaranlagen bis 150 kWp gilt eine gesetzlich festgelegte Minimalvergütung.

HKN-Vergütung

Die HKN-Vergütung beträgt 2026 bis zu 3,0 Rp./kWh. Vorbehalten bleiben gesetzliche Begrenzungen aufgrund der Anrechenbarkeitsgrenze.

Was ändert sich bei den Rückliefertarifen im 2027?

Alle wichtigen Informationen zu den Rückliefertarifen 2027 für Anlagen bis 30 kWp erklärt das Video:

Basisvergütung

Ab 2027 richtet sich die Basisvergütung nicht mehr nach dem quartalsweise rückwirkend berechneten Referenz-Marktpreis, sondern nach dem Spot-Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung ins Netz. Der Spot-Marktpreis entspricht dem Preis am Spotmarkt im Day-Ahead-Handel für das Marktgebiet Schweiz. EKZ vergütet den eingespeisten Strom ab 2027 nach diesem Spot-Marktpreis.

Minimalvergütungsprämie

Um Produzenten vor tiefen Marktpreisen zu schützen, gewährt das Energiegesetz für Solaranlagen bis 150 kWp eine Minimalvergütung. Diese wird in Form einer Minimalvergütungsprämie für den während eines Quartals ins Netz eingespeisten Strom ausbezahlt. Die Höhe der Minimalvergütungsprämie entspricht der Differenz zwischen dem quartalsweise vom Bundesamt für Energie berechneten Referenz-Marktpreis und der für die Anlage geltenden Minimalvergütung.

HKN-Vergütung

Die HKN-Vergütung beträgt 2027 im 1. und 4. Quartal bis zu 3,0 Rp./kWh sowie im 2. und 3. Quartal bis zu 0,5 Rp./kWh. Bei negativen Spot-Marktpreisen wird keine HKN-Vergütung ausbezahlt. EKZ behält sich das Recht vor, die HKN-Vergütung zu reduzieren, wenn die Summe aus Basisvergütung und HKN-Vergütung im Jahresdurchschnitt die anlagenspezifische Anrechenbarkeitsgrenze übersteigt.
 

Wichtiger Hinweis: Die Vergütung nach Spot-Marktpreis setzt einen kommunikativen Smart Meter mit viertelstündlicher Messung voraus. Ist diese Voraussetzung bei Ihrer Anlage noch nicht erfüllt, erfolgt die Vergütung 2027 weiterhin auf Basis des Referenz-Marktpreises. 

Häufige Fragen zu den Rückliefertarifen im Jahr 2027

Wie hoch wird meine Rückliefervergütung im 2027 sein?

Die Höhe Ihrer Rückliefervergütung kann nicht im Voraus als fixer Betrag angegeben werden. Die Basisvergütung richtet sich ab 2027 nach dem Spot-Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Zusätzlich können für Solaranlagen bis 150 kWp eine Minimalvergütungsprämie sowie beim Verkauf der Herkunftsnachweise (HKN) eine HKN-Vergütung ausbezahlt werden. Die HKN-Vergütung beträgt 2027 im 1. und 4. Quartal bis zu 3,00 Rp./kWh sowie im 2. und 3. Quartal bis zu 0,5 Rp./kWh. Bei negativen Spot-Marktpreisen wird keine HKN-Vergütung ausbezahlt. 
Die definitive Höhe Ihrer Rückliefervergütung steht deshalb erst nach Ablauf des jeweiligen Quartals fest.

Werden alle Solarstromproduzenten 2027 nach dem Spot-Marktpreis vergütet?

Grundsätzlich ja. Die Umstellung auf die viertelstündliche, marktpreisbasierte Vergütung setzt aber voraus, dass bei Ihrer Anlage ein kommunikativer Smart Meter mit viertelstündlicher Messung vorhanden ist. Das ist nicht bei jeder Anlage automatisch der Fall: Manche haben noch gar keinen Smart Meter, andere haben zwar bereits einen, aber eine ältere Generation, die die viertelstündliche Übermittlung noch nicht unterstützt. Ist eine dieser Situationen bei Ihnen der Fall, werden Sie vorerst weiterhin nach dem bisherigen System vergütet, bis die Umstellung bei Ihnen erfolgt. EKZ informiert Sie, sobald das bei Ihrer Anlage ansteht.

Woran erkenne ich, ob für meine Anlage ab 2027 bereits der Spot-Marktpreis gilt?

Sie erhalten die Information mit Ihrer Gutschrift aus dem 3. Quartal 2026. Alternativ können Sie mit Ihrer Anlagennummer online prüfen, ob Ihre Anlage bereits nach dem Spot-Marktpreis vergütet wird.  

 

 

Was ist der Unterschied zwischen Spot-Marktpreis und Referenz-Marktpreis?

Der Spot-Marktpreis ist der Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Er wird am Strommarkt für das Marktgebiet Schweiz gebildet und kann sich viertelstündlich verändern. Ab 2027 richtet sich Ihre Basisvergütung für eingespeisten Strom nach diesem Preis.
Der Referenz-Marktpreis ist dagegen ein Durchschnittswert. Er wird vom Bundesamt für Energie nach Ablauf eines Quartals berechnet und veröffentlicht, dabei werden die Marktpreise mit der tatsächlichen Einspeisung vergleichbarer Anlagen gewichtet. Der Referenz-Marktpreis ist wichtig, um zu prüfen, ob bei Anlagen bis 150 kW eine Minimalvergütungsprämie ausbezahlt wird.

Wie wird der Spot-Marktpreis berechnet?

Der Spot-Marktpreis  wird an der Strombörse für jede Viertelstunde eines Tages durch Angebot und Nachfrage für das Marktgebiet Schweiz gebildet.  Wenn viel Strom verfügbar ist und die Nachfrage tief ist, sinkt der Spot-Marktpreis. Wenn die Nachfrage höher ist oder weniger Strom produziert wird, steigt er.

Was bedeutet Day-Ahead-Spotmarktpreis für die Rückliefervergütung?

Day-Ahead bedeutet, dass der Strompreis am Vortag für den Folgetag an der Strombörse gebildet wird. Für die Rückliefervergütung heisst das: Ab 2027 richtet sich die Basisvergütung nach dem Spot-Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Dieser Preis kann sich viertelstündlich unterscheiden.

Was ist die Minimalvergütungsprämie?

Für Anlagen bis 150 kWp sieht das Energiegesetz eine Minimalvergütung vor. Sie wird zusätzlich zur Basisvergütung ausbezahlt.

Am Ende jedes Quartals wird geprüft, ob der vom Bundesamt für Energie berechnete Referenz-Marktpreis unter der für Ihre Anlage geltenden Minimalvergütung liegt. Ist dies der Fall, erhalten Sie die Differenz als Minimalvergütungsprämie.

Beispiel für eine Anlage mit einer Minimalvergütung von 6 Rp./kWh:
Liegt der Referenz-Marktpreis bei 3 Rp./kWh, beträgt die Minimalvergütungsprämie 3 Rp./kWh.
Liegt der Referenz-Marktpreis bei 2 Rp./kWh, beträgt die Minimalvergütungsprämie 4 Rp./kWh.
Liegt der Referenz-Marktpreis bei 6 Rp./kWh oder darüber, wird keine Minimalvergütungsprämie ausbezahlt.

Wie hoch ist die Minimalvergütung für meine Anlage?

Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Energieverordnung werden für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW folgende Minimalvergütungen gewährt:

PV-Anlagen mit/ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung bis 30 kW:

6,0 Rp./kWh
PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung ab 30 kW: 6,2 Rp./kWh
PV-Anlagen mit Eigenverbrauch mit einer Leistung ab 30 kW: 1,2–6,0 Rp./kWh**
Wasserkraftanlagen:  12,0 Rp./kWh 

Für alle anderen Technologien werden keine Minimalvergütungen gewährt. 

** Formel: [180/Leistung (kWp)] Rp./kWh, sprich 180 geteilt durch die Leistung der Anlage in Kilowatt-Peak (kWp) ergibt den Wert in Rp./kWh. Zum Beispiel wird für eine Anlage mit 50 kWp eine Minimalvergütung von 180/50 Rp./kWh also 3,6 Rp./kWh gewährt.

Was passiert mit meiner Vergütung, wenn der Spot-Marktpreis negativ ist?

Ist der Spot-Marktpreis in einer Viertelstunde negativ, wird auch Ihre Einspeisung in dieser Zeit negativ vergütet. Sie bezahlen also für den Strom, den Sie in diesem Moment einspeisen, statt Geld dafür zu erhalten. Diese negativen Werte fliessen direkt in Ihre Basisvergütung ein.

Für Anlagen bis 150 kW wird nach Ablauf des Quartals geprüft, ob der vom Bundesamt für Energie berechnete Referenz-Marktpreis unter der gesetzlichen Minimalvergütung liegt. Ist das der Fall, erhalten Sie die Differenz, multipliziert mit der Menge des in diesem Quartal ins Netz eingespeisten Stroms in Kilowattstunden, als Minimalvergütungsprämie.

Die Minimalvergütungsprämie basiert auf dem Referenz-Marktpreis und nicht auf den Spot-Marktpreisen Ihrer Anlage. Negative Spot-Marktpreise können deshalb trotz Minimalvergütungsprämie zu einer tieferen Gesamtvergütung führen, wenn ein grösserer Teil der Einspeisung zu diesen Zeiten erfolgt. Umgekehrt kann die Gesamtvergütung höher ausfallen, wenn weniger Strom zu negativen Spot-Marktpreisen eingespeist wird und die Einspeisung häufiger zu höheren Spot-Marktpreisen erfolgt.

Was kann ich tun, um mich vor negativen Preisen zu schützen bzw. meine Vergütung zu optimieren?

Mit einem Energiemanagementsystem (EMS) steuern Sie Verbrauch und Einspeisung gezielt. Ein EMS liest die Spot-Marktpreise für den Folgetag jeweils am Vortag ein, erkennt so tiefe oder negative Preise und kann die Einspeisung in diesen Momenten automatisch reduzieren, indem beispielsweise ein Batteriespeicher, ein Elektroauto oder die Warmwasseraufbereitung gezielt angesteuert werden, oder es kann die Einspeisung sogar aussetzen. Der überschüssige Solarstrom wird zu diesen Zeiten dorthin gelenkt, wo er sich lohnt: in einen Batteriespeicher, ins E-Auto oder in die Warmwasseraufbereitung. So können Sie Ihren Eigenverbrauch erhöhen und vermeiden, Strom zu tiefen oder negativen Preisen einzuspeisen.

Wie hoch ist die HKN-Vergütung im Jahr 2027?

Die HKN-Vergütung beträgt 2027 im 1. und 4. Quartal bis zu 3,0 Rp./kWh sowie im 2. und 3. Quartal bis zu 0,5 Rp./kWh. Bei negativen Spot-Marktpreisen wird keine HKN-Vergütung ausbezahlt. 
EKZ behält sich das Recht vor, die HKN-Vergütung zu reduzieren, wenn die Summe aus Basisvergütung und HKN-Vergütung im Jahresdurchschnitt die anlagenspezifische Anrechenbarkeitsgrenze übersteigt. 
Bei Photovoltaikanlagen ab 100 kW ohne Eigenverbrauch wird aufgrund der geltenden Anrechenbarkeitsgrenze keine HKN-Vergütung ausbezahlt. 

Bekommen alle Produzenten eine HKN-Vergütung?

Nein. Eine HKN-Vergütung wird nur ausbezahlt, wenn die Herkunftsnachweise an EKZ übertragen werden. 

Zudem darf die Summe aus Basisvergütung, allfälliger Minimalvergütungsprämie und HKN-Vergütung die anlagenspezifische Anrechenbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Wird die Anrechenbarkeitsgrenze im Jahresdurchschnitt überschritten, kann EKZ die HKN-Vergütung reduzieren oder ganz aussetzen.

Für Photovoltaikanlagen ab 100 kW ohne Eigenverbrauch wird aufgrund der geltenden Anrechenbarkeitsgrenze grundsätzlich keine HKN-Vergütung ausbezahlt.

Wie hoch sind die Anrechenbarkeitsgrenzen?

Photovoltaikanlagen mit Eigenverbrauch mit einer Leistung von weniger als 100 kW: 10,96 Rp./kWh Photovoltaikanlagen mit Eigenverbrauch mit einer Leistung ab 100 kW: 7,2 Rp./kWh
Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung von weniger als 100 kW: 8,2 Rp./kWh
Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung ab 100 kW: 5,4 Rp./kWh

Allgemeine Fragen zu den Rückliefertarifen

Was muss ich tun, wenn ich den Strom von meiner Anlage an EKZ verkaufen will?

Wenn sich Ihre Anlage im EKZ-Netzgebiet befindet, erfolgt der Verkauf des Stroms Ihrer Anlage ohne Ihren anderslautenden Wunsch standardmässig an EKZ.

Bitte beachten Sie, dass standardmässig nur die Basisvergütung bezahlt wird. Die HKN-Vergütung müssen Sie im myEKZ-Kundenportal separat beantragen.

Was muss ich tun, wenn ich den Strom an jemand anderen verkaufen will?

Die Rücklieferung an EKZ kann jeweils auf ein Quartalsende unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist beendet werden.

Wenn Sie beabsichtigen, den produzierten Strom Ihrer Anlage an einen anderen Abnehmer zu verkaufen, bitten wir Sie, den Rückliefervertrag mit uns fristgerecht zu kündigen. Füllen Sie dazu das Kündigungsformular aus. Wir prüfen Ihre Angaben und schicken Ihnen eine Bestätigung. Anschliessend muss Ihr neuer Abnehmer EKZ kontaktieren, um den Wechsel abzuschliessen.

Eventuell muss für den Wechsel zum neuen Abnehmer eine Lastgangmessung installiert werden. Die Kosten dafür gehen zulasten von EKZ. 

Entstehen für mich bei einem Abnehmerwechsel Kosten?

Nein, bei EKZ entstehen Ihnen bei einem Wechsel keine Kosten.

Kann ich für alle Anlagen (unabhängig von der Grösse) den Abnehmer wechseln?

Ja. Es besteht für alle Anlagen unabhängig der Anlagenleistung ein Recht auf freien Netzzugang. Dies auch, wenn am Einspeiseort Ihrer Anlage Strom aus dem Netz bezogen wird.

Kann ich die Herkunftsnachweise (HKN) weiterhin an EKZ verkaufen, wenn ich den Strom an einen anderen Abnehmer verkaufe?

Nein. Die HKN können nur in Kombination mit dem physischen Strom an EKZ verkauft werden.

Ich verkaufe meinen Strom zurzeit an einen anderen Abnehmer. Was muss ich tun, wenn ich die produzierte Energie wieder an EKZ verkaufen will? Kann ich jederzeit zu EKZ zurückkehren?

Ja, eine Wiederaufnahme der Rücklieferung Ihrer Anlage an EKZ kann zu Beginn jedes Quartals unter Beachtung einer einmonatigen Frist erfolgen. Bitte melden Sie die Rücklieferung per E-Mail an produzenten@ekz.ch an.

Der definitive Lieferantenwechsel zur EKZ wird jedoch erst ausgeführt, wenn wir von Ihrem jetzigen Energieabnehmer ein offizielles Schreiben bzw. E-Mail «Einstellen des Datenversands per XXX» erhalten.

Bis dahin können seitens EKZ keine aktiven Tätigkeiten bezüglich Lieferantenwechsel ausgeführt werden.

 

 

Allgemeine Fragen zu den Herkunftsnachweisen (HKN)

Was muss ich tun, um die HKN-Vergütung zu erhalten?

Um von der HKN-Vergütung zu profitieren, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die Produktionsanlage muss im System der Pronovo AG registriert und beglaubigt sein (s. «Wie kann ich meine Anlage beglaubigen lassen?»).

2. Nachdem die Beglaubigung der Produktionsanlage abgeschlossen ist, können Sie im EKZ-Kundenportal myEKZ den Verkauf der HKN an EKZ beantragen. Sie erhalten daraufhin eine E-Mail von Pronovo mit der Information über den vorangelegten HKN-Dauerauftrag an EKZ. Bitte bestätigen Sie diesen Dauerauftrag, indem Sie auf den Aktivierungslink im E-Mail klicken.

Wie kann ich meine Anlage beglaubigen lassen?

Die Beglaubigung Ihrer Anlage können Sie im Kundenportal von Pronovo beauftragen. Eine Beglaubigung muss durch einen akkreditierten Auditor durchgeführt werden. Eine Liste der akkreditierten Auditoren können Sie hier herunterladen.

Was sind HKN und wofür werden sie benötigt?

HKN (Herkunftsnachweise) sind digitale Zertifikate, auf denen unter anderem der Zeitpunkt, der Ort und die Art und Weise der Stromerzeugung dokumentiert werden. Pro erzeugte Kilowattstunde wird ein HKN erstellt. Wenn Anlagen aus erneuerbaren Energien Strom erzeugen, dann ist es auf den HKN vermerkt. Stromlieferanten können mit den HKN gegenüber ihren Kundinnen und Kunden die Herkunft des gelieferten Stroms deklarieren. 

Ist der Verkauf der HKN an EKZ freiwillig oder obligatorisch?

Der Verkauf der HKN an EKZ ist freiwillig. Wenn die physikalische Stromlieferung an EKZ erfolgt, gewährt EKZ  zur Basisvergütung zusätzlich eine HKN-Vergütung. 

Kann jeder die HKN an EKZ verkaufen?

EKZ kauft die HKN nur von Produzenten im EKZ-Netzgebiet, deren physikalische Stromlieferung an EKZ erfolgt und deren Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien stammt. Kleinstanlagen unter 2 kWp resp. 2 kVA können nicht ins HKN-System von Pronovo aufgenommen werden, weshalb für diese Anlagen auch keine HKN-Vergütung gewährt wird.

Wieso ist eine Beglaubigung der Anlagedaten im HKN-System von Pronovo notwendig?

Die Beglaubigung ist notwendig, damit die Herkunft des erzeugten Stroms auf den HKN zertifiziert werden kann. Damit wird sichergestellt, dass nicht z.B. Atomstrom als Solarstrom ausgegeben werden kann.

Welche Fristen gelten für die An- und Abmeldung der HKN-Vergütung?

Die An- und Abmeldung der HKN-Vergütung ist jeweils per Quartalsanfang möglich (01.01., 01.04., 01.07., 01.10.).

Anmeldung
Damit die HKN-Vergütung eingerichtet werden kann, müssen die Anmeldung zur Abtretung der Herkunftsnachweise im Kundenportal myEKZ sowie die Freischaltung der Anlage im HKN-System der Pronovo spätestens bis Ende des Monats vor Quartalsbeginn bei uns eingetroffen sein:

  • 30.11. für den Quartalsbeginn am 01.01.
  • 28.02. für den Quartalsbeginn am 01.04.

  • 31.05. für den Quartalsbeginn am 01.07.

  • 31.08. für den Quartalsbeginn am 01.10.

Anschliessend muss der Dauerauftrag bei Pronovo bestätigt werden.

Abmeldung
Die Abmeldung ist ebenfalls nur per Quartalsanfang möglich und erfolgt über das Formular, das spätestens bis zu den gleichen Stichtagen (30.11., 28.02., 31.05., 31.08.) eingereicht werden muss.

Muss bei einem Betreiberwechsel die Anlage erneut beglaubigt werden?

Eine erneute Beglaubigung ist bei einem Anlagenbetreiberwechsel nicht notwendig. Sie sollten aber Kontakt mit Pronovo aufnehmen, um die Kontaktinformationen zu aktualisieren. Pronovo stellt hierfür das Formular «Anlagenbetreiber / Wechsel der berechtigten Person» zur Verfügung.

 

 

Wird die HKN-Vergütung auch rückwirkend ausbezahlt?

HKN, die in einem zurückliegenden Zeitraum generiert wurden, werden von uns nicht vergütet. Eventuell können andere Vermarktungswege hierfür genutzt werden.

Welchen Auftrag hat Pronovo?

Die Pronovo AG ist die akkreditierte Zertifizierungsstelle für die Erfassung von Herkunftsnachweisen. Bei dieser Tätigkeit ist sie der Aufsicht des Bundesamtes für Energie (BFE) unterstellt.

Wie erreicht man bei Fragen Pronovo?

Kundendienst Pronovo:
Tel.: 0848 014 014
E-Mail: info@pronovo.ch

Weitere Fragen? Wir helfen gerne.

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